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Missbräuchliche Geltendmachung durch Abmahnungen
Gemäß § 13 Abs. 5 UWG bzw. § 2 Abs. 3 UKlaG ist die missbräuchliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs ausgeschlossen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Rechtsverstoß nur deshalb gerügt wird, um die Abmahnkosten zu kassieren. Schon die immense Zahl der Abmahnungen und die Verwendung von gleichlautenden Serienbriefen lassen häufig auf eine missbräuchliche Geltendmachung schließen. Bei einem Missbrauch besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kostenersatz.
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